- admin - 21.10.11 08:19
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Eigentlich fällt Abfall nicht unter das neue europäische Chemikalienrecht REACH. Trotzdem bringt REACH für den Bereich Recycling umfassende Verpflichtungen mit sich. Mit einer neuen Broschüre gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als nationale Auskunftsstelle im REACH-Verfahren betroffenen Unternehmen jetzt eine Orientierungshilfe an die Hand.
Abfall gilt gemäß der REACH-Verordnung nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und ist daher von deren Regelungen ausgenommen. Wird Abfall aber recycelt, entstehen irgendwann wieder Stoffe oder Gemische, die dann unter REACH und somit normalerweise unter die Registrierungspflicht fallen. Unter bestimmten Bedingungen gilt aber eine Ausnahme von dieser Pflicht, und zwar dann, wenn der zurück gewonnene Stoff identisch mit einem bereits registrierten ist.
Für Recycling-Unternehmen ist es daher entscheidend zu klären, ab welchem Zeitpunkt ein Abfall wieder zu einem Stoff wird und wie sich feststellen lässt, ob ein identischer Stoff bereits registriert ist. Diese Bedingungen werden anhand konkreter Beispiele erläutert.
Das Kapitel „Informationspflichten“ stellt außerdem dar, welche Informationen vorliegen sollten, welche entlang der Lieferkette an die Kunden weitergegeben werden müssen und ob gegebenenfalls Expositionsszenarien erforderlich sind. Darüber hinaus gibt die Broschüre Hinweise auf weiterführende Informationen.
Die Broschüre „REACH und Recycling“ kann in kleinen Mengen kostenlos über das Informationszentrum der BAuA telefonisch (02 31/90 71 -2071), per Fax (02 31/90 71 -2070 oder E-Mail (info-zentrum@baua.bund.de), bezogen werden.