2013-07 : Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) vom 4. Juli 2013 ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten.

Die jüngste Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli.2013 erfolgte im Wesentlichen zur Umsetzung der neu gefassten Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) und schafft die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der laufenden Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgesehenen Änderungen.
Dies betrifft insbesondere die Verankerung einer Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021). Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (siehe Artikel 1a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes).
Die Zweite Verordnung zur Änderung der EnEV bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sie wird derzeit im Bundesrat beraten.
Das geltende EnEG mit den am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen ermächtigt die Bundesregierung im Einzelnen unter anderem,
• Anforderungen an den Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden zu stellen,
• Im Zusammenhang mit der oben dargestellten Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln,
• Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen zu stellen,
• Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer, Kühl-, Beleuchtungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen zu stellen,
• Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden zu stellen, und unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Anforderungen für Gebäude und Anlagen vorzusehen, wenn ansonsten keine Änderungen durchgeführt würden,
• die Verteilung von Betriebskosten heizungs- und raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Warmwasser dienender gemeinschaftlicher Anlagen zu verlangen,
• Inhalte und die Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben, sowie
• grundsätzliche Regelungen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten zu treffen.
http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_031/nn_1025734/EnEVPortal/DE/EnEG/eneg__node.html?__nnn=true